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Listing neuer Immobilien: Keine Anrufe vom Mobiltelefon erlaubt

Posted by Robert Marekovic auf 10. Juni 2025
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Still und heimlich hat die spanische Regierung am 12. Februar 2025 ein Dekret veröffentlicht, das seit dem 7. Juni 2025 in Kraft ist. Dieses Dekret zielt darauf ab, die exponentiell zunehmenden Betrugs- und Identitätsdiebstähle durch Telefonanrufe und Textnachrichten (SMS/MMS/RCS) einzudämmen. Während diese Maßnahmen gegen störende und belästigende Spam-Anrufe verständlich sind, bringen sie auch erhebliche Änderungen für uns als Unternehmer und Immobilienmakler mit sich.

Besonders relevant ist das Verbot des Erstkontakts mittels Mobiltelefon für bestimmte Zwecke. Kapitel IV, Artikel 9, des Dekrets legt dies explizit fest und droht bei Zuwiderhandlung mit hohen Geldstrafen:

Artikel 9. Verbot der Nutzung von Mobilfunknummern für Kundendienstanrufe oder für unaufgeforderte Werbeanrufe.

  1. Die Nutzung von Nummernbereichen, die dem Mobilfunkdienst zugewiesen sind, für die Erbringung von Kundendienstleistungen und für unaufgeforderte Werbeanrufe ist verboten.
  2. Die Nichteinhaltung des in Absatz 1 festgelegten Verbots wird gemäß Artikel 107.19 des Allgemeinen Telekommunikationsgesetzes 11/2022 vom 28. Juni geahndet.“

Die neue Regelung wird in verschiedenen Medien und Online-Portalen intensiv diskutiert. Basierend auf diesen Informationen können wir eine klare Liste der erlaubten und nicht erlaubten Kommunikationswege für Immobilienmakler erstellen:


Was weiterhin erlaubt ist:

  • Veröffentlichung der Mobilnummer: Sie dürfen Ihre Mobilnummer weiterhin auf Ihrer Website, in Immobilienportalen oder Exposés angeben, solange Kunden Sie daraufhin freiwillig und aus eigenem Antrieb kontaktieren.
  • Bestandskundenkontakte über Handy: Die Kommunikation mit bestehenden Kunden über Ihr Mobiltelefon bleibt erlaubt, sofern bereits ein vorheriger legitimer Kontakt besteht.
  • Werbeanrufe und Kundenservice über Festnetz/Sondernummern: Zukünftige Werbeanrufe und der Kundenservice müssen über Festnetznummern (mit geografischer Vorwahl) oder über gebührenfreie 800er-/900er-Nummern erfolgen. Dies sind offiziell zugewiesene Geschäftsnummern, die eine klare Identifizierung ermöglichen und für den Anrufer (Ihre Kunden) kostenlos sind.
  • WhatsApp mit Mobilnummer (eingeschränkt): Die Nutzung von WhatsApp Business über Ihre Handynummer ist nur zulässig, wenn:
    • der Kunde Sie zuerst kontaktiert hat oder
    • ein klarer „Opt-in“ vorliegt (z.B. über Ihre Website oder einen Messenger-Link, bei dem der Kunde der Kontaktaufnahme zugestimmt hat).

Was nicht mehr erlaubt ist:

  • Kaltakquise mit Mobilnummern: Wer bisher potenzielle Interessenten direkt mit seiner Mobilnummer angerufen hat – etwa nach einer Immobilienanfrage auf einem Portal, bei der keine explizite Zustimmung zur Kontaktaufnahme vorlag – muss sein Vorgehen anpassen. Der Einsatz einer Handynummer für solche Zwecke ist rechtswidrig, wenn keine vorherige ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
  • Keine Mobilnummer für Rückrufe im gewerblichen Kundenservice: Sie dürfen Ihre Mobilnummer nicht als zentrale Rückrufnummer auf Flyern, in Kontaktformularen oder auf Ihrer Website verwenden, wenn es sich um einen gewerblichen Kundenservice handelt (z.B. Formulierungen wie „Wir rufen Sie zurück“ oder „Rufen Sie unser Team an“).

Hier der Link zum Dekret (20 Tage nach Veröffentlichung im BOE, trat es in Kraft und dann 3 Monate bis die Regelung aktiv ist)

https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2025-2870

https://www.idealista.com/news/inmobiliario/vivienda/2025/06/06/848245-prohibido-el-uso-de-numeros-moviles-para-llamadas-comerciales-de-inmobiliarias

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