Neue Regeln für ausländische Immobilienkäufer und Investoren in Spanien
Seit dem 01. Februar 2024 gelten neue Regeln für ausländische Käufer von Immobilien und Investoren in spanische Unternehmen. Diese Änderungen wurden durch den Ministerialerlass (ECM/57/2024) vom 31.01.2024 und das königliche Dekret (571/2023) vom 04.07.2023 eingeführt.
Eintragung ins spanische Investitionsregister:
- Neue Grenze für Immobilienkäufe: Die Grenze, ab der man sich ins spanische Investitionsregister des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus eintragen muss, wurde von 3 Millionen Euro auf 500.000 Euro gesenkt.
- Meldepflicht: Der Käufer einer Immobilie muss sich selbst um die Eintragung ins Register kümmern.
- Frist: Die Eintragung muss innerhalb eines Monats nach dem Kauf erfolgen.
- Formular: Das Formular D-1A muss ausgefüllt und eingereicht werden.
- Unterstützung: Immobilienmakler, Gestoria oder Anwalt können bei der Eintragung helfen.
- Selbstregistrierung: Mit der freien Software AFORIX ist die Online-Registrierung in wenigen Minuten möglich.
Eintragung von Beteiligungen an Gesellschaften:
- Meldepflicht: Beteiligungen an spanischen Gesellschaften (Sociedades) ab 10%müssen ins Register eingetragen werden.
- Keine Unterscheidung: Es spielt keine Rolle, ob die Beteiligung bei Gründung oder durch Kauf der Anteile erreicht wird.
Steuerliche und rechtliche Auswirkungen:
- Aktuell keine Auswirkungen: Das Register dient derzeit lediglich der Informationssammlung.
- Zukünftige Änderungen möglich: Es ist möglich, dass in Zukunft steuerliche oder rechtliche Auswirkungen eingeführt werden.
Fazit:
Die neuen Regeln für ausländische Immobilienkäufer und Investoren in Spanien sind wichtig zu beachten. Die wichtigsten Punkte sind die neuen Grenzen für die Eintragung ins Investitionsregister, die Meldepflicht für den Käufer und die neue Regelung für Beteiligungen an Gesellschaften.
Weiterführende Informationen und Links:
- Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus: https://www.mintur.gob.es/en-us
- Real Decreto 571/2023: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-15549
- Orden ECM/57/2024: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-1774
- Software AFORIX: https://oficinavirtual.comercio.gob.es/AFORIXUpdater/
Hinweis: Diese Informationen dienen lediglich der Orientierung und ersetzen keine professionelle Beratung.
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